Getreu Artikel 64 des Grundgesetzes schlägt der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Bundesminister bevor, der sie ernennt. Der Bundespräsident muss sie entsprechend der in der Staatsrechtslehre überwiegenden Meinung ernennen, ohne die Kandidaten selbst politisch prüfen zu können. Ihm wird allerdings in dieser Regel ein formales Prüfungsrecht zugestanden: Er kann fast prüfen, ob die designierten Bundesminister Deutsche sind. Der Bundestag hat dabei ebenfalls kein Mitspracherecht. Auch für der Entlassung von Bundesministern können weder der Bundespräsident noch der Bundestag mit rechtlich bindender Weise mitreden auch hier liegt die Entscheidung ganz beim Kanzler, die Entlassung wird abermals durch den Bundespräsidenten durchgeführt. allerdings wird der Minister, wenn tatsächlich die Mehrheit des Bundestages und demnach auch Mitglieder der die Bundesregierung tragenden Koalition kontra ihn sind, häufig von sich aus zurücktreten. Dieser Bundestag kann die Ressortchef (umgangssprachlich) nur zusammen mit dem Bundeskanzler durch ein Konstruktives Misstrauensvotum ablösen.
Der Bundeskanzler muss jedoch bei der Ernennung meist auf Koalitionsverträge und innerparteilichen Proporz Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt das insbesondere bei Ministern des Koalitionspartners noch stärker: Hier schreiben die Koalitionsvereinbarungen stets vor, dass eine Entlassung nur mit Abnahme des Koalitionspartners erfolgen kann. Hielte sich der Bundeskanzler nicht an diesen rechtlich zwar nicht bindenden, politisch aber höchst bedeutsamen Abkommen, wäre die Koalition besonders schnell zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschränkungen. Ferner kann ein (neues) Bundesministerium nur im Rahmen dieses Haushaltsplanes eingerichtet werden, der Zustimmung im Bundestag aufgabeln muss.
Diese zumindest die form betreffend uneingeschränkte Personalhoheit des Bundeskanzlers über sein Kabinett spricht für die starke Positur des Bundeskanzlers. Bundeskanzler Schröder hat 2002 von jener Personalhoheit sehr deutlich Gebrauch gemacht, als er gegen dessen ausdrücklichen Willen allen Verteidigungsminister Rudolf Scharping aus seinem Amt entlassen ließ. Angela Merkel hat Bundesumweltminister Norbert Röttgen am 16. Mai 2012 gegen den Willen entlassen.
Dabei handelt es sich stets alleinig um die Vertretung der Funktion, nicht um die des Amtes. Der Stellvertreter vertritt also nur allen Kanzler, beispielsweise wenn der auf einer Reise ist natürlich und der Stellvertreter die Kabinettssitzung leitet. Es ist echt in der Rechtswissenschaft anrüchig, ob der Bundespräsident, kann der Bundeskanzler zum Beispiel durch eine schwere Krankheit von bestand sein amtsunfähig oder stürbe er gar, den Vizekanzler gleichsam automatisch zum geschäftsführenden Kanzler ernennen müsste oder jedoch auch einen anderen Bundesminister mit der Aufgabe beauftragen könnte. In http://pdl-inc.info/article.php?id=41497 müsste unverzüglich ein kurzer Bundeskanzler vom Bundestag gewählt werden. Bislang ist dieses solcher Fall von Kanzlerrücktritten abgesehen allerdings noch niemals eingetreten.
Der Bundeskanzler muss jedoch bei der Ernennung meist auf Koalitionsverträge des weiteren innerparteilichen Proporz Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt dies insbesondere bei Ministern des Koalitionspartners noch stärker: Dabei schreiben die Koalitionsvereinbarungen hartnäckig vor, dass eine Abbau nur mit Zustimmung dieses Koalitionspartners erfolgen kann. Hielte sich der Bundeskanzler in keiner weise an diesen rechtlich gewiss nicht bindenden, politisch aber höchst bedeutsamen Vertrag, wäre die Koalition sehr rasch zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschränkungen. Ferner möglicherweise ein (neues) Bundesministerium lediglich im Rahmen des Haushaltsplanes eingerichtet werden, der Abnahme im Bundestag finden muss.
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Eine der wichtigsten Entscheidungen des Parlamentarischen Rates zu der Stärkung der Position dieses Bundeskanzlers war die Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums. Der Bundeskanzler kann nach Artikel 67 des Grundgesetzes nur durch eine Mehrheit im Parlament gestürzt werden, wenn sich diese Mehrheit gleichzeitig auf einen
Der Bundeskanzler muss jedoch bei der Ernennung meist auf Koalitionsverträge und innerparteilichen Proporz Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt das insbesondere bei Ministern des Koalitionspartners noch stärker: Hier schreiben die Koalitionsvereinbarungen stets vor, dass eine Entlassung nur mit Abnahme des Koalitionspartners erfolgen kann. Hielte sich der Bundeskanzler nicht an diesen rechtlich zwar nicht bindenden, politisch aber höchst bedeutsamen Abkommen, wäre die Koalition besonders schnell zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschränkungen. Ferner kann ein (neues) Bundesministerium nur im Rahmen dieses Haushaltsplanes eingerichtet werden, der Zustimmung im Bundestag aufgabeln muss.
Diese zumindest die form betreffend uneingeschränkte Personalhoheit des Bundeskanzlers über sein Kabinett spricht für die starke Positur des Bundeskanzlers. Bundeskanzler Schröder hat 2002 von jener Personalhoheit sehr deutlich Gebrauch gemacht, als er gegen dessen ausdrücklichen Willen allen Verteidigungsminister Rudolf Scharping aus seinem Amt entlassen ließ. Angela Merkel hat Bundesumweltminister Norbert Röttgen am 16. Mai 2012 gegen den Willen entlassen.
Dabei handelt es sich stets alleinig um die Vertretung der Funktion, nicht um die des Amtes. Der Stellvertreter vertritt also nur allen Kanzler, beispielsweise wenn der auf einer Reise ist natürlich und der Stellvertreter die Kabinettssitzung leitet. Es ist echt in der Rechtswissenschaft anrüchig, ob der Bundespräsident, kann der Bundeskanzler zum Beispiel durch eine schwere Krankheit von bestand sein amtsunfähig oder stürbe er gar, den Vizekanzler gleichsam automatisch zum geschäftsführenden Kanzler ernennen müsste oder jedoch auch einen anderen Bundesminister mit der Aufgabe beauftragen könnte. In http://pdl-inc.info/article.php?id=41497 müsste unverzüglich ein kurzer Bundeskanzler vom Bundestag gewählt werden. Bislang ist dieses solcher Fall von Kanzlerrücktritten abgesehen allerdings noch niemals eingetreten.
Der Bundeskanzler muss jedoch bei der Ernennung meist auf Koalitionsverträge des weiteren innerparteilichen Proporz Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt dies insbesondere bei Ministern des Koalitionspartners noch stärker: Dabei schreiben die Koalitionsvereinbarungen hartnäckig vor, dass eine Abbau nur mit Zustimmung dieses Koalitionspartners erfolgen kann. Hielte sich der Bundeskanzler in keiner weise an diesen rechtlich gewiss nicht bindenden, politisch aber höchst bedeutsamen Vertrag, wäre die Koalition sehr rasch zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschränkungen. Ferner möglicherweise ein (neues) Bundesministerium lediglich im Rahmen des Haushaltsplanes eingerichtet werden, der Abnahme im Bundestag finden muss.

Eine der wichtigsten Entscheidungen des Parlamentarischen Rates zu der Stärkung der Position dieses Bundeskanzlers war die Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums. Der Bundeskanzler kann nach Artikel 67 des Grundgesetzes nur durch eine Mehrheit im Parlament gestürzt werden, wenn sich diese Mehrheit gleichzeitig auf einen